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Fitnessstudio sofort kündigen wegen Umzug nicht erlaubt

Urteil des Bundesgerichtshof – Fitnessstudio sofort kündigen wegen Umzug nicht erlaubt

Fitnessstudio Kündigung bei Umzug

Umzug – Kosten für das Fitnessstudio müssen weitergezahlt werden

Im vorliegenden Fall ging es um einen Soldaten, der aus beruflichen Gründen umziehen musste. Aus diesem Grund entschied er sich dazu, seinen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Nun haben die Richter des BGH entschieden.

Das Urteil mag hart klingen, aber die Richter waren sich dahingehend einig, dass eine außerordentliche Kündigung bei einem Umzug nicht gerechtfertigt ist. Die Karlsruher Richter mussten sich mit einem Fall aus Niedersachsen beschäftigen. Der Betroffene, ein Zeitsoldat, 36 Jahre alt, sah sich aufgrund seines bevorstehenden Umzugs dazu gezwungen, seinen Vertrag in einem Fitnessstudio in Hannover vorzeitig zu kündigen (XII ZR 62/15). Dies geschah nach dem BGH zu Unrecht.

Sie waren der Auffassung, dass ein „bloßer Wohnsitzwechsel“ eine Kündigung in dieser Form nicht rechtfertigt. Anders läge die Sachlage bei einer ernsten Krankheit oder einer Schwangerschaft. Aufgrund der in Deutschland bestehenden Fitnessverträge, 10 Millionen an der Zahl, entschied sich der Zeitsoldat zusammen mit seinem Anwalt dazu, grundsätzlich diese Frage einmal klären zu lassen.

Im hiesigen Fall hatte der in Hannover lebende Soldat einen Vertrag mit einem Fitnessstudio über zwei Jahre abgeschlossen. Dabei fand eine entsprechende Verlängerung drei Monate vor dem jeweiligen Ende des Vertrags um insgesamt ein Jahr statt. Neben dem monatlichen Beitrag in Höhe von 65 Euro wurde ferner eine halbjährliche Pauschale in Höhe von 69,90 Euro für ein „Trainingspaket“ erhoben.

Die Versetzung des Zeitsoldaten fand zunächst von Hannover nach Köln, sodann nach Kiel und Rostock statt. Daher entschied er sich dazu, seinen Vertrag 10 Monate vor dem eigentlichen Laufzeitende zu kündigen, in der Hoffnung, dass das Fitnessstudio einer vorzeitigen Auflösung des Vertrags zustimmt. Das Fitnessstudio hingegen wollte der vorzeitigen Kündigung nicht entsprechen.

In der ersten Instanz am Amtsgericht blieb die Klage des Fitnessstudios auf Bezahlung der ausstehenden Gebühren ohne Erfolg. Erst das Landgericht Hannover gab dem Antrag bzw. der Klage des Fitnessstudios statt. Nun legte der Zeitsoldat Revision beim BGH ein. Als Beklagter sein gutes Recht. Allerdings bleib sein Ersuchen erfolglos.

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